Die Verpflichtung zur Phosphor-Rückgewinnung betrifft ab dem Jahr 2029 alle Klärschlämme mit einem P-Gehalt von mehr als 20 g/kg TS unabhängig von der Größe der Kläranlage. Dieser Verpflichtung soll in Baden-Württemberg selbstverständlich nicht durch Rückkehr zur bodenbezogenen Verwertung nachgekommen werden. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung kann für Kläranlagen < 50.000 EW (ab 2032) von den Abfallbehörden fallweise erteilt werden. Für die langfristigen Planungen der Kläranlagenbetreiber war es wichtig zu wissen, in welchem Umfang mit solchen Befreiungen gerechnet werden kann. Dies hat das UM in seinem Schreiben vom 27.08.2019 (siehe Anlage) in dem Sinne geklärt, dass Befreiungen nur ausnahmsweise erteilt werden. Dementsprechend müssen die von allen Kläranlagenbetreibern bis Ende 2023 vorzulegenden Berichte über die geplante künftige Klärschlammentsorgung darstellen, wie die Einführung einer eigenen Rückgewinnungsanlage oder die Teilnahme an einer Sammellösung möglich ist.