Hallo liebes Forum, im Rahmen zweier Baugesuche - Neuer Bauwagen für Waldkindergarten mit vorhandener Komposttoilette - Wohnmobilpark mit geschlossener Grube für "Abwässer" aus Wohnmobiltanks (Toiletten, Spülbecken, etc.) kamen folgende Fragestellungen auf: - Sind menschliche Stoffwechselendprodukte, sofern sie nicht mit Wasser vermischt werden, Abwasser? - Sind Inhalte Geschlossener Gruben Abwasser? Im § 54 WHG steht: "Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser...". In einem Gerichtsurteil des OVG Lüneburg fand ich die Aussage, dass Abwasser in dem Augenblick anfällt, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten. Nach dieser Auffassung wäre der Inhalt geschlossener Gruben / Behälter Komposttoilette kein Abwasser. Dies wirft Fragen bzgl. der Zuständigkeit auf.
Ohne allzu sehr in die Details zu gehen (sonst tauchen nämlich gleich weitere Fragen auf) und ohne Anspruch auf vollständige Korrektheit: die Einordnung als Abwasser oder Abfall richtet sich intuitiv nach dem vorgesehenen oder typischen Entsorgungsweg. Bei der Komposttoilette die Kompostierung, also handelt es sich um Abfall. Bei der geschlossenen Grube die Verbringung auf eine Kläranlage und Behandlung im Abwasserpfad. Im letzteren Fall ersetzt der Transport des Grubeninhalts im Saugwagen eine nicht vorhandene Kanalisation und es handelt sich um Abwasser. Das im erwähnten Gerichtsurteil aufgestellte Kriterium "Rohrleitungssystem" würde zu dieser Zuordnung ebenfalls passen: bei der Komposttoilette gibt es kein Rohrleitungssystem, vor der geschlossenen Grube i.d.R. aber schon.