Bei den Minderungsstrategien auf Basis nachgeschalteter Anlagen (End-of-Pipe-Maßnahmen) fehlt eine immissionsbezogene Herangehensweise. Eigentliches Ziel sollte es ja sein aqutische Lebensräume und Ressourcen schützten. Eine nur logische Vorgehensweise wäre, wenn die 4.Reinigungsstufe bei Überschreitung der Umweltqualtiätsnormen (OGewV bzw. Whatch List) oder sonstiger Tox-Werte / Anforderungen des Grundwassers obligatorisch würde. (Immissionsbetrachtung). Es stellt sich auch die Frage weshalb bezüglich der Anforderungen von Einleitungen für Spurenstoffen auf Grundlage §57 WHG, Abs. 1 Ziffer 2 bzw. 27 WHG anders herangegangen werden soll, als bei Standartparmetern wie Ammonium oder Phosphat. Sicherlich könnte man weitere Kriterien für die Priorisierung von Maßnahmen nennen (Grössenklassen, Vermischungsverhältnis, Betroffenheit WSG etc.).